{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-179_2019-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6142&type=1563347022&cHash=d0b8fa4036288923cb44c1890adcdc57", "Checksum": "64f72d5513ea5a1ac91afbbdad2eb653"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:30:21", "Checksum": "f27583295d3ec5a57eb034477015296a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\nist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2019 wurde\nmit Eingabe vom 2. August 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich\ndie gesetzlichen Anforderungen an eine Laienbeschwerde (Art. 64 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2.\nStrittig ist die Entbindung des Beschwerdegegners von der beruflichen Schweigepflicht\ngegenüber den Beschwerdebeteiligten. Die Vorinstanz erteilte die Erlaubnis zur\nAuskunftserteilung zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der\nVertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer.\n\n2.1.\nÄrztliche Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-,\nDiagnose- und Therapieverlaufsberichten) enthalten regelmässig sehr sensible\nhöchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und\nPatienten, die von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in besonderem Masse\ngeschützt sind (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und 5.2 mit Hinweisen, BGer 2C_270/2018\nvom 15. März 2019 E. 2.1). Dementsprechend wahren Personen, die einen\nuniversitären Medizinalberuf selbständig oder unselbständig ausüben, nach Art. 44\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) in Verbindung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe\n(Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) das Berufsgeheimnis nach Massgabe der\neinschlägigen Vorschriften (siehe auch Art. 11 Abs. 1 der Standesordnung des Vereins\nFMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, www.fmh.ch unter: Über die\nFMH/Statuten und Reglemente). Art. 40 lit. f MedBG enthält selber keine materiellen\nVorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden\nanderen Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB; vgl. Botschaft zum MedBG, in: BBl 2005 S. 229,\nBGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Auch die Bestimmungen zum Verfahren\nvor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden behalten die (strafrechtlichen)\nVorschriften über das Berufsgeheimnis vor (vgl. Art. 443 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit Art. 390 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SR 210, ZGB]). Gemäss der\nLehre soll Art. 40 lit. f MedBG einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende\nSchweizer Rechtsordnung darstellen (vgl. B. Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006,\nN 38 zu Art. 40 MedBG, BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1).\n\n2.2.\nNach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis\noffenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen\nAusübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis\nauf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters\nerteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde\noffenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und\nkantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht\ngegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB).\n\n2.3.\nKeine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt demnach vor, wenn der Arzt das\nGeheimnis aufgrund einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der\nvorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei\nlassen sich dem Gesetz keine Kriterien entnehmen, welche von der zuständigen\nBehörde bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beachten\nwären. Nach Rechtsprechung und Literatur ist dafür eine Rechtsgüter- und\nInteressenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn\ndies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist.\nAngesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich des\nArztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwischen Arzt und Patient dient, – vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches\noder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen (BGer 2C_270/2018 vom 15.\nMärz 2019 E. 2.1.2, 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20.\nJuli 2017 E. 4.2.2, VerwGE B 2016/231 vom 20. Februar 2018 E. 3,\nwww.gerichte.sg.ch; N. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar\nStrafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 23 zu Art. 321 StGB).\n\n"}