{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-179_2019-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6142&type=1563347022&cHash=d0b8fa4036288923cb44c1890adcdc57", "Checksum": "64f72d5513ea5a1ac91afbbdad2eb653"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:30:21", "Checksum": "f27583295d3ec5a57eb034477015296a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/179\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/179\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.02.2020\nEntscheiddatum: 11.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 11.12.2019\nEntbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art.\n321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher\nBewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine\nRechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der\nBedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen\nVertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein\ndeutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung\nzu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer\ngenaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des\nBeschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die\nKESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen\nEntscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom\nArztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den\nBeschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht\nnotwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise\nGutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179).\n\nEntscheid vom 11. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nGesundheitsrat des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nDr. med. W.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nKindes- u. Erwachsenenschutzbehörde Bezirk A.__,\n\nBeschwerdebeteiligte 1,\n\nKindes- u. Erwachsenenschutzbehörde Region B.__,\n\nBeschwerdebeteiligte 2,\n\nGegenstand\n\nEntbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nMit Schreiben vom 25. Juni 2019 reichte Dr. med. W.__ beim Gesundheitsdepartement\nein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend X.__ ein, um gegenüber\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk A.__ Auskunft erteilen zu\nkönnen. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, die KESB Bezirk A.__ prüfe, ob\nbei X.__ weiterhin ein Unterstützungsbedarf in Form einer Beistandschaft vorhanden\nsei bzw. ob allenfalls die Beistandschaft aufgehoben werden könne.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.b.\nX.__ teilte dem Gesundheitsdepartement mit E-Mail vom 28. Juni 2019 mit, dass er\nkeinesfalls eine Schweigepflichtentbindung erteilen werde. Am 2. Juli 2019 setzte das\nGesundheitsdepartement Dr. med. W.__ über die E-Mail von X.__ in Kenntnis. Zudem\ngab es sowohl Dr. med. W.__ als auch der KESB Bezirk A.__ die Möglichkeit, zu dieser\nE-Mail Stellung zu nehmen und nochmals detaillierter zu begründen, weshalb Dr. med.\nW.__ vom Berufsgeheimnis zu entbinden sei.\n\nA.c.\nDr. med. W.__ informierte das Gesundheitsdepartement am 4. Juli 2019 telefonisch,\ndass er den Willen seines Patienten respektieren wolle. Die KESB Bezirk A.__ reichte\nam 9. Juli 2019 eine schriftliche Stellungnahme ein. Zusammengefasst teilte sie mit,\ndass seit 16. Februar 2011 eine Beistandschaft bestehe. Aufgrund des\nWohnortwechsels von X.__ haben dieser die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft\nbeantragt. Um genauere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand von X.__\nvornehmen zu können, seien die Auskünfte von Dr. med. W.__ – und einem weiteren\nArzt – wichtig.\n\nA.d.\nMit Verfügung vom 26. Juli 2019 ermächtigte der Gesundheitsrat Dr. med. W.__, der\nzuständigen KESB zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der\nVertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,\ndie mit der Behandlung von X.__ in Zusammenhang stehen würden, sowie Einsicht in\ndie vollständige Patientenakte von X.__ zu gewähren.\n\nB.\n\nX.__ (Beschwerdeführer) reichte am 2. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung\ndes Gesundheitsrats (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte\nsinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und Dr. med. W.__ sei nicht vom\nArztgeheimnis zu entbinden und seine Krankengeschichten dürfen nicht offen gelegt\nwerden.\n\nMit Vernehmlassung vom 9. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der\nBeschwerde und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die KESB\nBezirk A.__ (Beschwerdebeteiligte 1) liess sich mit Schreiben vom 12. September 2019\nvernehmen und stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie von X.__ verspätet eingereichte Eingabe vom 28. Oktober 2019 wurde mit\nSchreiben des Abteilungspräsidenten vom 5. November 2019 aus dem Recht gewiesen\nund ist für das Gericht unbeachtlich.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n"}