5. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entschädigen die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer) je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit. Der Abteilungspräsident Eugster © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13