Beschwerdegegnerin ist zwar berufsmässig vertreten und stellte ihre Anträge unter Entschädigungsfolge, unterlag jedoch im Zwischenverfahren, so dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten hat. Ob die Vorinstanz auch ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung unter Entschädigungsfolge – sie hat die Abweisung des Begehrens unter "Kostenfolge" beantragt – gestellt hat, kann offenbleiben, da sie unterliegt und ihr als verfügende Vergabebehörde ein solcher Anspruch ohnehin nicht zukommt (vgl. Hirt, a.a.O., S. 176). Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.