Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, je zur Hälfte ausseramtlich ermessensweise mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 pauschale Barauslagen (vier Prozent von CHF 2'500) ohne Mehrwertsteuer – die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdeführerin kann die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen und hat deshalb zurecht auch keinen entsprechenden begründeten Antrag gestellt (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6, www.gerichte.sg.ch; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.