4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist auch bei der Vorinstanz nicht zu verzichten, da sie überwiegend finanzielle Interessen vertritt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'600 ist bei der Hauptsache zu belassen.