liege eine "Spekulationsangebot" vor, neu zu bewerten. 3. Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit einzuräumen, bis 17. September 2019 ihre Vernehmlassungen vom 15. August 2019 gegebenenfalls mit einer weiteren Begründung in der Hauptsache zu ergänzen (je in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen.