Auch wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die nicht berücksichtigten Anbieterinnen, welche keine Beschwerde erhoben haben, sich mit der Nichtberücksichtigung abgefunden haben (vgl. VerwGE B 2015/29 vom 25. August 2015 E. 5; B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 3, www.gerichte.sg.ch), ist es der Vorinstanz – unter den gegebenen Umständen und angesichts der Mehrzahl an Mängeln der Bewertung – unbenommen, ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht erhalten wollen – unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Auffassung, es