Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte