2.4. Zusammenfassend ergibt die gebotene summarische Prüfung mehrere Mängel bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien und bei der Bewertung der Angebote, welche sich nicht alle offenkundig zulasten der Beschwerdeführerin und zugunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als wirtschaftlich günstiger erweist als jenes der Beschwerdegegnerin. Insoweit erscheint die Beschwerde insbesondere unter Berücksichtigung der geringen öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss ausreichend begründet. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zu entsprechen.