2.3.4. Wie sich die Bereinigung der Mängel in der Gewichtung der Zuschlagskriterien und die allfällige Korrektur der Bewertung des Angebotes der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zuschlagskriteriums der Qualität nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs in quantitativer Hinsicht auf die Gesamtbewertung auswirkt, steht mithin nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht fest. 2.3.5. Ob die Begründung der Zuschlagsverfügung ohne die Bekanntgabe weiterer Informationen zur Bewertung während der laufenden Beschwerdefrist auf entsprechende Nachfrage einer nicht berücksichtigten Anbieterin hin den Vorgaben von Art. 41 Abs. 1 und 3 VöB genügt, kann offenbleiben.