vorgebrachten konkreten Überlegungen zu einzelnen Positionen des Devis – welche der Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Beschwerde nicht bekannt gegeben wurden (vgl. act. 1, Ziff. II/6) – jedenfalls bei der im vorliegenden Zwischenverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres den Schluss zu, das Angebot der Beschwerdeführerin als ein "Spekulationsangebot" zulasten der Auftraggeberin anzusehen und es deshalb beim Zuschlagskriterium der Qualität tiefer zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bisher keine Gelegenheit hatte, sich zu den konkreten Überlegungen der Vorinstanz (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3.2) zu äussern.