2.3.3.4.Der Eingabepreis brutto des billigsten Angebots – jenem der Beschwerdeführerin von CHF 391.836.25 – liegt 8,6 Prozent unter dem zweitbilligsten – jenem der Beschwerdegegnerin von CHF 428'895. Allein diese Differenz ist noch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, die Arbeiten im Rahmen der von ihr offerierten Einheits- und Pauschalpreise zu erbringen. Wie dargestellt lassen auch die von der Vorinstanz erstmals in ihrer Vernehmlassung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte