Nach der st. gallischen Vergabepraxis und Rechtsprechung zu Art. 32 VöB, der das Vorgehen bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten regelt, sind zusätzliche Abklärungen bei einem Angebot, das rund 20 Prozent unter der preislich zweitniedrigsten Offerte liegt, gerechtfertigt (vgl. Präsidialverfügung B 2015/84 vom 29. Mai/1. Juni 2015 E. 2.2.2).