Bestehen daran Zweifel, etwa weil das (Unter-)Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann die Vergabestelle ergänzende Erkundigungen einholen. Zeigt sich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen, dass das besonders niedrige Angebot tatsächlich Mängel aufweist, wird es wegen dieser Mangelhaftigkeit – nicht wegen des niedrigen Preises – ausgeschlossen oder schlechter bewertet (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.1). Nach der st. gallischen Vergabepraxis und Rechtsprechung zu Art.