Dies führt aber nicht dazu, dass der schliesslich resultierende Preis – im Vergleich zur Offertsumme brutto – stiege. Umgekehrt spekuliert die Vorinstanz bei der Bewertung des Angebotes der Beschwerdegegnerin damit, die Kiesmenge, für welche sie eine Rückvergütung erhalte, werde höher sein und zu einer Reduktion des tatsächlichen Preises im Vergleich zur Offertsumme brutto führen. Bei Ziff. 791.101 – Strassenreinigung – hat die Beschwerdeführerin eine Globalposition von CHF 18'738.90 eingesetzt. Die Vorinstanz erachtet die Position angesichts eines © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte