© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.3.2.Bei Ziff. 512.103 hat die Beschwerdeführerin einen Wert von –CHF 24.35 pro Kubikmeter eingesetzt. Da die Position als Abzug erfasst wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um den Preis handelt, welchen die Beschwerdeführerin der Auftraggeberin für dieses überschüssige Aushubmaterial bezahlen würde. Die Position wirkt sich auf die Auftraggeberin umso ungünstiger aus, je mehr des Aushubmaterials auf der Baustelle wiederverwendet werden kann.