Für die von der Vorinstanz dargestellte Ausdehnung des Zuschlagskriteriums der Qualität über die Qualität der Leistung hinaus auf das Angebot, lassen sich den Ausschreibungsunterlagen keine Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest fraglich, ob im Rahmen der Bewertung – nach Einholung zusätzlicher Auskünfte der Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz als spekulativ beanstandeten Preisen – auch die Plausibilität von (Einheits-)preisen berücksichtigt werden darf (BGE 143 II 553 E. 7.1).