2.3.3.1.Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualität mit der Note zwei – bei einem Maximum von fünf – bewertet. Sie begründet die schlechte Bewertung damit, die Beschwerdeführerin habe ein "Spekulationsangebot" eingereicht. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2019 davon aus, das Kriterium der "Qualität" beziehe sich nicht nur auf die voraussichtliche Qualität der Leistung, sondern auch auf die Qualität der Offerte, für welche die "Art und Weise der Preisgestaltung" mit ausschlaggebend sei (act. 5, Ziff. III/2.1). Die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Positionen intransparent und entgegen den Ausschreibungsunterlagen offeriert.