2.3.3. Da sich allerdings die neue Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Anwendung einer linearen Preiskurve tendenziell nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken dürften, ist weiter zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit ihre Rüge hinsichtlich der schlechten Bewertung des Angebots nach dem Zuschlagskriterium "Qualität" als begründet erscheint.