von je 5 der Beschwerdegegnerin – grösser ist als ihr Vorsprung von 5 beim Preis – gegenüber der Note von 4,4 der Beschwerdegegnerin. Bei unveränderter Benotung der Angebote nach den Zuschlagskriterien der Referenzen und der Qualität würde sich eine der Ausschreibung entsprechende Gewichtung der Zuschlagskriterien insgesamt also zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Indessen ist auch hier anzumerken, dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien – im Rahmen der Beachtung der in der Ausschreibung bekannt gegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung – Ermessen zukommt.