Eine lineare Preiskurve auf der Grundlage der tatsächlichen, nicht korrigierten Offertsummen (vgl. act. 7.2/9) wirkt sich zulasten des – teureren – Angebots der Beschwerdegegnerin aus. Bei unveränderter Gewichtung des Preises würde sich nach der Formel ([Pmax – PAngebot] / [Pmax – Pmin] x 250; Pmax CHF 680'144.45, PAngebot CHF 446'796.70, Pmin CHF 400'907.25, 209 Punkte) der Vorsprung der Beschwerdeführerin auf 41 Punkte erhöhen. Er würde sich zusammen mit dem Vorsprung bei der Lehrlingsausbildung von 10 Punkten auf 51 Punkte erhöhen. Die Vorinstanz hat in der Angebotsbewertung teilweise abweichende Nettosummen festgehalten (vgl. act. 7.1, Register 5).