Preiskurve auf der Basis der tatsächlich offerierten Preise angewendet würde – nicht dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (440 von 500 Punkten) als wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdegegnerin (446 von 500 Punkten) zu beurteilen wäre. Der Rückstand des Angebots der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 6 Punkte, der sich einerseits aus Vorsprüngen beim Preis von 29 Punkten und bei der Lehrlingsausbildung von 10 Punkten und anderseits aus einem Rückstand bei der Qualität von 45 Punkten zusammensetzt.