2.3.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Bereinigung der Gewichtung der Preisbewertung führe – selbst wenn anstelle der asymptotischen [(Pmin / PAngebot)] eine lineare [(Pmax – PAngebot) / (Pmax – Pmin)] Preiskurve auf der Basis der tatsächlich offerierten Preise angewendet würde – nicht dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (440 von 500 Punkten) als wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdegegnerin (446 von 500 Punkten) zu beurteilen wäre.