Dazu gehört nicht nur die grundsätzliche Verbindlichkeit der Umschreibung der Leistungen und der Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 2.3; www.gerichte.sg.ch), sondern auch die – relative – Gewichtung der Zuschlagskriterien bei der Bewertung entsprechend der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung, zumal die Anbieter bei der Ausarbeitung ihrer Offerte selbstredend das voraussichtliche relative © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte