Diese Abweichung von der in der rechtskräftigen Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge steht der Erreichung des vergaberechtlichen, unter anderem in Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB verankerten Ziels der Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren entgegen. Im Vergaberecht gilt – spiegelbildlich zum Grundsatz der Konformität und der Stabilität der Angebote – der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Dazu gehört nicht nur die grundsätzliche Verbindlichkeit der Umschreibung der Leistungen und der Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 2.3;