34 Abs. 3 VöB zulässig ist – die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, jedoch ohne Angabe der Gewichtung bekanntgegeben, nämlich: "1. Qualität, 2. Referenzen, 3. Preis, 4. Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung (Lehrlingsausbildung)" (act. 2/7, S. 2/3). Bei der Bewertung der Angebote hat die Vorinstanz die Kriterien indessen wie folgt gewichtet: 1. Preis 50/100, 2. Erfahrung/Referenzen 30/100, 3. Qualität 15/100, 4. Lehrlingsausbildung 5/100 (act. 7.1, Register 5). Diese Abweichung von der in der rechtskräftigen Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge steht der Erreichung des vergaberechtlichen, unter anderem in Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit.