2.3.1. Die Vorinstanz hat In der Ausschreibung für die Zuschlagskriterien auf die Unterlagen verwiesen (ABl 2019 S. 1320). In den ergänzenden Informationen zur Submission wurden – was vergaberechtlich entsprechend Art. 34 Abs. 3 VöB zulässig ist – die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, jedoch ohne Angabe der Gewichtung bekanntgegeben, nämlich: "1. Qualität, 2. Referenzen, 3. Preis, 4. Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung (Lehrlingsausbildung)" (act. 2/7, S. 2/3).