Soweit sich Mängel bei der Preisbewertung ergeben, ist zu prüfen, wie sich deren Behebung auf die Gesamtbewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auswirkt (dazu nachfolgend Erwägung 2.3.2). Bei der Beurteilung, ob sich in der Folge das Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin als das wirtschaftlich günstigere erweisen könnte, sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen der Bewertung ihres Angebots nach den weiteren Zuschlagskriterien zu berücksichtigen (dazu nachfolgend Erwägung 2.3.3).