2.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihre Offerte zu Unrecht und ohne vorgängig zusätzliche Erläuterungen, Unterlagen und Auskünfte zu verlangen als "Spekulationsangebot" beurteilt. Die Vorinstanz ihrerseits weist darauf hin, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien bei der Bewertung von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung abweicht (dazu nachfolgend Erwägung 2.3.1). Soweit sich Mängel bei der Preisbewertung ergeben, ist zu prüfen, wie sich deren Behebung auf die Gesamtbewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auswirkt (dazu nachfolgend Erwägung 2.3.2).