Deshalb ist davon auszugehen, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts einer Dauer des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen von in der Regel deutlich weniger als einem Jahr selbst dann einen rechtzeitigen Vertragsabschluss nicht ausschlösse, wenn die Vorinstanz die Angebote nach einer Rückweisung der Angelegenheit neu bewerten müsste. Daran ändern die recht allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz zur Dringlichkeit in ihrer Vernehmlassung (act. 5, III/8) nichts. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte