Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 15. August 2019 enthält keine Konkretisierung einer möglichen Etappierung, die eine zumindest teilweise frühere Realisation der ausgeschriebenen Arbeitsgattung zuliesse. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts einer Dauer des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen von in der Regel deutlich weniger als einem Jahr selbst dann einen rechtzeitigen Vertragsabschluss nicht ausschlösse, wenn die Vorinstanz die Angebote nach einer Rückweisung der Angelegenheit neu bewerten müsste.