2.2. Die einem Vertragsabschluss vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entgegenstehenden öffentlichen Interessen erscheinen mit Blick auf die Angaben der Vorinstanz zum Ausführungstermin von untergeordnetem Gewicht. Als voraussichtlicher Baubeginn wird "Anfang November 2019" genannt, wobei sich der definitive Baubeginn "noch leicht verschieben" könne, weil er vom Abbruch der beiden auf dem Grundstück stehenden Gebäude abhänge (ABl 2019 S. 1321).