zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit (vgl. BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2015/104 vom 27. Oktober 2015 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin sind damit gegeben.