Genf 2018, Rz. 425). 2.1. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Beschwerdebefugnis der als Beschwerdeführerin auftretenden Zweigniederlassung St. Gallen der Koch AG, Strassen & Tiefbau, Kies & Beton. Sowohl nach der bundesgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet indessen eine Zweigniederlassung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte