Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Vergabebehörde bleibt es unbenommen, unter den gegebenen Um-ständen ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht erhalten wollen – neu zu bewerten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/176). Verfügung vom 20. August 2019 Verfahrensbeteiligte Koch AG, Strassen- & Tiefbau, Kies & Beton, Zweigniederlassung St. Gallen, Demutstrasse 1, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte