Das Angebot erscheint jedoch nicht als ungewöhnlich niedrig. Bei den einzelnen Positionen im Devis, welche die Vergabebehörde anführt, ist jeden-falls bei der gebotenen summarischen Prüfung und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nicht Gelegenheit hatte, sich konkret dazu zu äussern, das spekulative Element zulasten der Vergabebehörde nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss erscheinen von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.