Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2019 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Zuschlagskriterien bei der Bewertung nicht in der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge gewichtet und bei der Preisbewertung eine nicht lineare Preiskurve angewandt. Beim Qualitätskriterium hat sie das Angebot der Beschwerdeführer als Spekulationsangebot mit der Note 2 (von maximal 5) bewertet. Das Angebot erscheint jedoch nicht als ungewöhnlich niedrig.