{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-176_2019-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4975&type=1563347022&cHash=050d62aa2ce59b1917f1e7b0e9a52504", "Checksum": "75ce38f3889f72b1eabbb908bd772b86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:55:37", "Checksum": "58660c43f34f28d6c8979cc99d5d3460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176\n\n2.4. Zusammenfassend ergibt die gebotene summarische Prüfung mehrere Mängel bei\nder Gewichtung der Zuschlagskriterien und bei der Bewertung der Angebote, welche\nsich nicht alle offenkundig zulasten der Beschwerdeführerin und zugunsten der\nBeschwerdegegnerin auswirken. Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen\nwerden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als wirtschaftlich günstiger\nerweist als jenes der Beschwerdegegnerin. Insoweit erscheint die Beschwerde\ninsbesondere unter Berücksichtigung der geringen öffentlichen Interessen am\numgehenden Vertragsabschluss ausreichend begründet. Dem Gesuch um Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung ist deshalb zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung\nkann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass\nsich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu\nvorzunehmen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuch wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist,\ndass die nicht berücksichtigten Anbieterinnen, welche keine Beschwerde erhoben\nhaben, sich mit der Nichtberücksichtigung abgefunden haben (vgl. VerwGE B 2015/29\nvom 25. August 2015 E. 5; B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 3, www.gerichte.sg.ch), ist\nes der Vorinstanz – unter den gegebenen Umständen und angesichts der Mehrzahl an\nMängeln der Bewertung – unbenommen, ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und\nsämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht erhalten wollen – unter\nBerücksichtigung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Auffassung, es\nliege eine \"Spekulationsangebot\" vor, neu zu bewerten.\n\n3. Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit einzuräumen, bis\n17. September 2019 ihre Vernehmlassungen vom 15. August 2019 gegebenenfalls mit\neiner weiteren Begründung in der Hauptsache zu ergänzen (je in dreifacher\nAusfertigung). Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen.\n\n4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens\nder Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1'200 erscheint\nangemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die\nErhebung ist auch bei der Vorinstanz nicht zu verzichten, da sie überwiegend finanzielle\nInteressen vertritt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete\nKostenvorschuss von CHF 4'600 ist bei der Hauptsache zu belassen.\n\nDie Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführerin, deren\nRechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, je zur Hälfte ausseramtlich\nermessensweise mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 pauschale Barauslagen (vier\nProzent von CHF 2'500) ohne Mehrwertsteuer – die mehrwertsteuerpflichtige\nBeschwerdeführerin kann die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete\nMehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen und hat deshalb\nzurecht auch keinen entsprechenden begründeten Antrag gestellt (vgl. VerwGE B\n2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6, www.gerichte.sg.ch; R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 194) – zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress\nund lit. c, Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin ist zwar berufsmässig vertreten und stellte ihre Anträge unter\nEntschädigungsfolge, unterlag jedoch im Zwischenverfahren, so dass sie keinen\nAnspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten hat. Ob die Vorinstanz auch ihren\nAntrag auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung unter\nEntschädigungsfolge – sie hat die Abweisung des Begehrens unter \"Kostenfolge\"\nbeantragt – gestellt hat, kann offenbleiben, da sie unterliegt und ihr als verfügende\nVergabebehörde ein solcher Anspruch ohnehin nicht zukommt (vgl. Hirt, a.a.O., S. 176).\n\nDer Abteilungspräsident verfügt:\n\n1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.\n\n2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die\naufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde\nder Vertragsschluss untersagt.\n\n3. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 17. September\n2019 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Nach\nunbenützter Frist wird Verzicht angenommen.\n\n4. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bezahlen die amtlichen Kosten des\nZwischenverfahrens von CHF 1'200 je zur Hälfte. Der von der Beschwerdeführerin\ngeleistete Kostenvorschuss von CHF 4'600 verbleibt bei der Hauptsache.\n\n5. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entschädigen die Beschwerdeführerin\nfür das Zwischenverfahren mit CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer) je zur Hälfte und unter\nsolidarischer Haftbarkeit.\n\nDer Abteilungspräsident\n\nEugster\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13\n"}