{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-176_2019-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4975&type=1563347022&cHash=050d62aa2ce59b1917f1e7b0e9a52504", "Checksum": "75ce38f3889f72b1eabbb908bd772b86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:55:37", "Checksum": "58660c43f34f28d6c8979cc99d5d3460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176\n\nBei Ziff. 751.113 hat nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die\nBeschwerdegegnerin eine \"inkl.-Position\" offeriert. Insoweit ist nicht ersichtlich,\nweshalb nicht auch das Angebot der Beschwerdegegnerin als spekulativ beurteilt\nwerden müsste.\n\nBei Ziff. 751.202 – Rückvergütung für Kiesmaterial aus Aushub – hat die\nBeschwerdeführerin ebenfalls eine inklusive-Position offeriert. Die Beschwerdegegnerin\nhat einen Einheitsbetrag von –CHF 6 pro Kubikmeter eingesetzt. Die nicht vorgesehene\nRückerstattungsposition erhöht die Bruttovergabesumme beim Angebot der\nBeschwerdeführerin und wirkt sich damit zu ihren Lasten aus. Die Auftraggeberin trägt\ndas Risiko, dass viel solches Material anfällt und sie \"leer\" ausgeht. Insoweit\n\"spekuliert\" die Beschwerdeführerin mit ihr zufliessenden Erträgen aus dem Auftrag.\nDies führt aber nicht dazu, dass der schliesslich resultierende Preis – im Vergleich zur\nOffertsumme brutto – stiege. Umgekehrt spekuliert die Vorinstanz bei der Bewertung\ndes Angebotes der Beschwerdegegnerin damit, die Kiesmenge, für welche sie eine\nRückvergütung erhalte, werde höher sein und zu einer Reduktion des tatsächlichen\nPreises im Vergleich zur Offertsumme brutto führen.\n\nBei Ziff. 791.101 – Strassenreinigung – hat die Beschwerdeführerin eine Globalposition\nvon CHF 18'738.90 eingesetzt. Die Vorinstanz erachtet die Position angesichts eines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchschnitts von CHF 1'500 als zu hoch. Der hohe Betrag erhöht die\nBruttovergabesumme und wirkt sich zulasten des Angebots der Beschwerdeführerin\naus. Zumal es sich um eine vom Ausmass unabhängige Position handelt, ist nicht\nerkennbar, inwieweit es sich um eine \"Spekulation\" der Beschwerdeführerin handeln\nsollte.\n\nNachdem die Vorinstanz selbst in ihrem Kostenvoranschlag von mutmasslichen Kosten\nfür die ausgeschriebene Arbeitsgattung von CHF 855'000 ausgegangen ist (act. 7.1,\nRegister 5 und 6) und die drei im Streit liegenden Angebote sich zwischen rund\nCHF 400'000 und CHF 450'000 bewegen, lässt sich ohnehin fragen, inwiefern sich aus\nder festgestellten Differenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und jenem\nder Beschwerdegegnerin auf eine Spekulation seitens der Beschwerdeführerin\nschliessen lässt.\n\n2.3.3.3.Vorab ist festzuhalten, dass die Anbieter bei der Kalkulation ihrer Offertpreise\ngrundsätzlich frei sind. Angebote, die unter den Gestehungskosten liegen (sogenannte\n\"Unterangebote\") sind deshalb als solche nicht unzulässig, solange der Anbieter die\nEignungskriterien und Zuschlagsbedingungen gleichwohl erfüllt. Bestehen daran\nZweifel, etwa weil das (Unter-)Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann die Vergabestelle\nergänzende Erkundigungen einholen. Zeigt sich aufgrund der zusätzlichen\nAbklärungen, dass das besonders niedrige Angebot tatsächlich Mängel aufweist, wird\nes wegen dieser Mangelhaftigkeit – nicht wegen des niedrigen Preises –\nausgeschlossen oder schlechter bewertet (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.1). Nach der st.\ngallischen Vergabepraxis und Rechtsprechung zu Art. 32 VöB, der das Vorgehen bei\nungewöhnlich niedrigen Angeboten regelt, sind zusätzliche Abklärungen bei einem\nAngebot, das rund 20 Prozent unter der preislich zweitniedrigsten Offerte liegt,\ngerechtfertigt (vgl. Präsidialverfügung B 2015/84 vom 29. Mai/1. Juni 2015 E. 2.2.2).\n\n2.3.3.4.Der Eingabepreis brutto des billigsten Angebots – jenem der\nBeschwerdeführerin von CHF 391.836.25 – liegt 8,6 Prozent unter dem zweitbilligsten –\njenem der Beschwerdegegnerin von CHF 428'895. Allein diese Differenz ist noch kein\nAnhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, die\nArbeiten im Rahmen der von ihr offerierten Einheits- und Pauschalpreise zu erbringen.\nWie dargestellt lassen auch die von der Vorinstanz erstmals in ihrer Vernehmlassung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgebrachten konkreten Überlegungen zu einzelnen Positionen des Devis – welche\nder Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Beschwerde nicht bekannt gegeben\nwurden (vgl. act. 1, Ziff. II/6) – jedenfalls bei der im vorliegenden Zwischenverfahren\ngebotenen summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres den Schluss zu, das Angebot\nder Beschwerdeführerin als ein \"Spekulationsangebot\" zulasten der Auftraggeberin\nanzusehen und es deshalb beim Zuschlagskriterium der Qualität tiefer zu bewerten.\nDies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bisher keine Gelegenheit hatte, sich\nzu den konkreten Überlegungen der Vorinstanz (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3.2) zu\näussern.\n\n2.3.4. Wie sich die Bereinigung der Mängel in der Gewichtung der Zuschlagskriterien\nund die allfällige Korrektur der Bewertung des Angebotes der Beschwerdeführerin\nhinsichtlich des Zuschlagskriteriums der Qualität nach der Gewährung des rechtlichen\nGehörs in quantitativer Hinsicht auf die Gesamtbewertung auswirkt, steht mithin nach\nder gebotenen summarischen Prüfung nicht fest.\n\n2.3.5. Ob die Begründung der Zuschlagsverfügung ohne die Bekanntgabe weiterer\nInformationen zur Bewertung während der laufenden Beschwerdefrist auf\nentsprechende Nachfrage einer nicht berücksichtigten Anbieterin hin den Vorgaben\nvon Art. 41 Abs. 1 und 3 VöB genügt, kann offenbleiben.\n\n"}