{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-176_2019-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4975&type=1563347022&cHash=050d62aa2ce59b1917f1e7b0e9a52504", "Checksum": "75ce38f3889f72b1eabbb908bd772b86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:55:37", "Checksum": "58660c43f34f28d6c8979cc99d5d3460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176\n\n2.3.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Bereinigung der Gewichtung der\nPreisbewertung führe – selbst wenn anstelle der asymptotischen [(Pmin / PAngebot)] eine\nlineare [(Pmax – PAngebot) / (Pmax – Pmin)] Preiskurve auf der Basis der tatsächlich\nofferierten Preise angewendet würde – nicht dazu, dass das Angebot der\nBeschwerdeführerin (440 von 500 Punkten) als wirtschaftlich günstiger als jenes der\nBeschwerdegegnerin (446 von 500 Punkten) zu beurteilen wäre. Der Rückstand des\nAngebots der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 6 Punkte, der sich einerseits aus\nVorsprüngen beim Preis von 29 Punkten und bei der Lehrlingsausbildung von 10\nPunkten und anderseits aus einem Rückstand bei der Qualität von 45 Punkten\nzusammensetzt.\n\nEine lineare Preiskurve auf der Grundlage der tatsächlichen, nicht korrigierten\nOffertsummen (vgl. act. 7.2/9) wirkt sich zulasten des – teureren – Angebots der\nBeschwerdegegnerin aus. Bei unveränderter Gewichtung des Preises würde sich nach\nder Formel ([Pmax – PAngebot] / [Pmax – Pmin] x 250; Pmax CHF 680'144.45, PAngebot CHF\n446'796.70, Pmin CHF 400'907.25, 209 Punkte) der Vorsprung der Beschwerdeführerin\nauf 41 Punkte erhöhen. Er würde sich zusammen mit dem Vorsprung bei der\nLehrlingsausbildung von 10 Punkten auf 51 Punkte erhöhen. Die Vorinstanz hat in der\nAngebotsbewertung teilweise abweichende Nettosummen festgehalten (vgl. act. 7.1,\nRegister 5). Soweit die Abweichungen sachlich nachvollziehbar begründet sind und das\nGebot, die Anbieterinnen gleich zu behandeln, beachten, kann sich allenfalls eine\nabweichende Preisspanne ergeben, so dass das Ausmass der Erhöhung des\nVorsprungs nicht feststeht.\n\nEine der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge der Bedeutung der\nZuschlagskriterien entsprechende Gewichtung des Preises – diesbezüglich kommt der\nVorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu – wirkt sich zulasten des – billigsten –\nAngebots der Beschwerdeführerin aus. Eine relativ tiefere Gewichtung des Preises\nführt zudem zu einer relativ höheren Gewichtung der vorrangigen Zuschlagskriterien\nder Qualität und der Referenzen, bei denen der aktuelle Rückstand der\nBeschwerdeführerin mit einer Note von 2 bei der Qualität – gegenüber dem Maximum\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon je 5 der Beschwerdegegnerin – grösser ist als ihr Vorsprung von 5 beim Preis –\ngegenüber der Note von 4,4 der Beschwerdegegnerin. Bei unveränderter Benotung der\nAngebote nach den Zuschlagskriterien der Referenzen und der Qualität würde sich eine\nder Ausschreibung entsprechende Gewichtung der Zuschlagskriterien insgesamt also\nzulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Indessen ist auch hier anzumerken, dass\nder Vorinstanz bei der Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien – im Rahmen\nder Beachtung der in der Ausschreibung bekannt gegebenen Reihenfolge ihrer\nBedeutung – Ermessen zukommt. Auch diesbezüglich steht damit nicht fest, wie sich\ndie neue Gewichtung auf die Bewertung der Angebote auswirken wird.\n\n2.3.3. Da sich allerdings die neue Gewichtung der Zuschlagskriterien und die\nAnwendung einer linearen Preiskurve tendenziell nicht zugunsten der\nBeschwerdeführerin auswirken dürften, ist weiter zu klären, ob und gegebenenfalls\ninwieweit ihre Rüge hinsichtlich der schlechten Bewertung des Angebots nach dem\nZuschlagskriterium \"Qualität\" als begründet erscheint.\n\n2.3.3.1.Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der\nQualität mit der Note zwei – bei einem Maximum von fünf – bewertet. Sie begründet die\nschlechte Bewertung damit, die Beschwerdeführerin habe ein \"Spekulationsangebot\"\neingereicht. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2019 davon\naus, das Kriterium der \"Qualität\" beziehe sich nicht nur auf die voraussichtliche Qualität\nder Leistung, sondern auch auf die Qualität der Offerte, für welche die \"Art und Weise\nder Preisgestaltung\" mit ausschlaggebend sei (act. 5, Ziff. III/2.1). Die\nBeschwerdeführerin habe in wesentlichen Positionen intransparent und entgegen den\nAusschreibungsunterlagen offeriert.\n\nFür die von der Vorinstanz dargestellte Ausdehnung des Zuschlagskriteriums der\nQualität über die Qualität der Leistung hinaus auf das Angebot, lassen sich den\nAusschreibungsunterlagen keine Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen ist mit\nBlick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest fraglich, ob im Rahmen\nder Bewertung – nach Einholung zusätzlicher Auskünfte der Beschwerdeführerin zu\nden von der Vorinstanz als spekulativ beanstandeten Preisen – auch die Plausibilität\nvon (Einheits-)preisen berücksichtigt werden darf (BGE 143 II 553 E. 7.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3.3.2.Bei Ziff. 512.103 hat die Beschwerdeführerin einen Wert von –CHF 24.35 pro\nKubikmeter eingesetzt. Da die Position als Abzug erfasst wurde, ist davon auszugehen,\ndass es sich um den Preis handelt, welchen die Beschwerdeführerin der\nAuftraggeberin für dieses überschüssige Aushubmaterial bezahlen würde. Die Position\nwirkt sich auf die Auftraggeberin umso ungünstiger aus, je mehr des Aushubmaterials\nauf der Baustelle wiederverwendet werden kann.\n\nBei Ziff. 659.003 hat die Beschwerdeführerin einen Preis von CHF 18.25 pro\nKubikmeter eingesetzt. Die Vorinstanz beurteilt diesen Preis als überdurchschnittlich\nhoch. Das wirkt sich indessen auf die Bruttovergabesumme zulasten des Angebots der\nBeschwerdeführerin aus. Das Risiko für die Auftraggeberin liegt in der Möglichkeit\neines höheren, jenes für die Beschwerdeführerin in der Möglichkeit eines tieferen\nMengenbedarfs als die 2'600 Kubikmeter gemäss Devis.\n\n"}