{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-176_2019-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4975&type=1563347022&cHash=050d62aa2ce59b1917f1e7b0e9a52504", "Checksum": "75ce38f3889f72b1eabbb908bd772b86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:55:37", "Checksum": "58660c43f34f28d6c8979cc99d5d3460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176\n\nzusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit (vgl. BGer 4A_510/2016 vom 26.\nJanuar 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2015/104 vom 27. Oktober 2015 E. 1 mit\nHinweisen, www.gerichte.sg.ch). Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin\nsind damit gegeben.\n\n2.2. Die einem Vertragsabschluss vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens\nentgegenstehenden öffentlichen Interessen erscheinen mit Blick auf die Angaben der\nVorinstanz zum Ausführungstermin von untergeordnetem Gewicht. Als\nvoraussichtlicher Baubeginn wird \"Anfang November 2019\" genannt, wobei sich der\ndefinitive Baubeginn \"noch leicht verschieben\" könne, weil er vom Abbruch der beiden\nauf dem Grundstück stehenden Gebäude abhänge (ABl 2019 S. 1321). In den\nergänzenden Informationen zur Submission bezieht sich der Zeitpunkt von \"Anfang\nNovember 2019\" auf den Abtrag von Kulturerde für Erdsondenbohrungen, während die\nAushubarbeiten auf \"ca. Ende Februar 2020\" und die Hinterfüllarbeiten der Baugrube\nauf \"ca. Mitte August 2020\" terminiert sind (act. 2/7, S. 9/13). Gemäss Protokoll der\nSitzung der für den Neubau zuständigen Arbeitsgruppe vom 3. Juli 2019 ist das\nMietverhältnis für ein auf dem Baugrundstück noch bestehendes Abbruchobjekt zwar\ngekündigt, jedoch bis 31. Dezember 2020 erstreckt. Die Möglichkeit einer Etappierung\nwerde abgeklärt (vgl. act. 7.1, Register 4, Seite 7). Die Vorinstanz rechnete zwar im\nZeitpunkt der Ausschreibung wohl mit einem Beginn der ausgeschriebenen\nArbeitsgattung \"Anfang November 2019\". Indessen ist mit Blick auf die\nMieterstreckung davon auszugehen, dass die dem Baugrubenaushub vorgelagerten\nAbbrucharbeiten (vgl. act. 7.1, Register 4, Seiten 3 und 4) nicht vor Ende 2020\nabgeschlossen sein werden. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 15. August 2019\nenthält keine Konkretisierung einer möglichen Etappierung, die eine zumindest\nteilweise frühere Realisation der ausgeschriebenen Arbeitsgattung zuliesse. Deshalb ist\ndavon auszugehen, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts einer\nDauer des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen von in der Regel deutlich weniger\nals einem Jahr selbst dann einen rechtzeitigen Vertragsabschluss nicht ausschlösse,\nwenn die Vorinstanz die Angebote nach einer Rückweisung der Angelegenheit neu\nbewerten müsste. Daran ändern die recht allgemein gehaltenen Ausführungen der\nVorinstanz zur Dringlichkeit in ihrer Vernehmlassung (act. 5, III/8) nichts.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihre Offerte zu Unrecht\nund ohne vorgängig zusätzliche Erläuterungen, Unterlagen und Auskünfte zu verlangen\nals \"Spekulationsangebot\" beurteilt. Die Vorinstanz ihrerseits weist darauf hin, dass die\nGewichtung der Zuschlagskriterien bei der Bewertung von der in den\nAusschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung abweicht\n(dazu nachfolgend Erwägung 2.3.1). Soweit sich Mängel bei der Preisbewertung\nergeben, ist zu prüfen, wie sich deren Behebung auf die Gesamtbewertung der\nAngebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auswirkt (dazu\nnachfolgend Erwägung 2.3.2). Bei der Beurteilung, ob sich in der Folge das Angebot\nder Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin als das\nwirtschaftlich günstigere erweisen könnte, sind auch die von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Beanstandungen der Bewertung ihres Angebots nach den weiteren\nZuschlagskriterien zu berücksichtigen (dazu nachfolgend Erwägung 2.3.3).\n\n2.3.1. Die Vorinstanz hat In der Ausschreibung für die Zuschlagskriterien auf die\nUnterlagen verwiesen (ABl 2019 S. 1320). In den ergänzenden Informationen zur\nSubmission wurden – was vergaberechtlich entsprechend Art. 34 Abs. 3 VöB zulässig\nist – die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, jedoch ohne Angabe\nder Gewichtung bekanntgegeben, nämlich: \"1. Qualität, 2. Referenzen, 3. Preis, 4.\nSicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung (Lehrlingsausbildung)\" (act.\n2/7, S. 2/3). Bei der Bewertung der Angebote hat die Vorinstanz die Kriterien indessen\nwie folgt gewichtet: 1. Preis 50/100, 2. Erfahrung/Referenzen 30/100, 3. Qualität\n15/100, 4. Lehrlingsausbildung 5/100 (act. 7.1, Register 5). Diese Abweichung von der\nin der rechtskräftigen Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge steht der\nErreichung des vergaberechtlichen, unter anderem in Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c\nIVöB verankerten Ziels der Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren\nentgegen. Im Vergaberecht gilt – spiegelbildlich zum Grundsatz der Konformität und\nder Stabilität der Angebote – der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Dazu\ngehört nicht nur die grundsätzliche Verbindlichkeit der Umschreibung der Leistungen\nund der Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober\n2016 E. 3.3.1, B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 2.3; www.gerichte.sg.ch), sondern auch\ndie – relative – Gewichtung der Zuschlagskriterien bei der Bewertung entsprechend der\nin der Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung, zumal die\nAnbieter bei der Ausarbeitung ihrer Offerte selbstredend das voraussichtliche relative\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewicht der Zuschlagskriterien berücksichtigen, das heisst vorliegend geneigt sein\nkonnten, zugunsten einer höheren Qualität einen höheren Preis in Kauf zu nehmen.\n\n"}