{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-176_2019-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4975&type=1563347022&cHash=050d62aa2ce59b1917f1e7b0e9a52504", "Checksum": "75ce38f3889f72b1eabbb908bd772b86"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:55:37", "Checksum": "58660c43f34f28d6c8979cc99d5d3460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2019 B 2019/176\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/176\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 03.09.2019\nEntscheiddatum: 20.08.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2019\nÖffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde\nhat die Zuschlagskriterien bei der Bewertung nicht in der in den\nAusschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge gewichtet und\nbei der Preisbewertung eine nicht lineare Preiskurve angewandt. Beim\nQualitätskriterium hat sie das Angebot der Beschwerdeführer als\nSpekulationsangebot mit der Note 2 (von maximal 5) bewertet. Das Angebot\nerscheint jedoch nicht als ungewöhnlich niedrig. Bei den einzelnen\nPositionen im Devis, welche die Vergabebehörde anführt, ist jeden-falls bei\nder gebotenen summarischen Prüfung und angesichts des Umstandes, dass\ndie Beschwerdeführerin bisher noch nicht Gelegenheit hatte, sich konkret\ndazu zu äussern, das spekulative Element zulasten der Vergabebehörde\nnicht ohne Weiteres ersichtlich. Die öffentlichen Interessen am umgehenden\nVertragsabschluss erscheinen von untergeordneter Bedeutung. Der\nBeschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der\nVergabebehörde bleibt es unbenommen, unter den gegebenen Um-ständen\nihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die\nAnbieterinnen sie aufrecht erhalten wollen – neu zu bewerten\n(Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/176).\n\nVerfügung vom 20. August 2019\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nKoch AG, Strassen- & Tiefbau, Kies & Beton, Zweigniederlassung St. Gallen,\nDemutstrasse 1, 9000 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführerin und Gesuchstellerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hubert Gmünder, Schwager Mätzler Schneider\nRechtsanwälte, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde Widnau, Gemeinderat, 9443 Widnau,\n\nVorinstanz und Gesuchsgegnerin I,\n\nund\n\nKeller Bauunternehmung AG, Dietrichsguetstrasse 12a, 9424 Rheineck,\n\nBeschwerde- und Gesuchsgegnerin II,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Liliane Kobler, Museumstrasse 35,\n9004 St. Gallen,\n\nGegenstand\n\nVergabe Neubau Alters- und Pflegezentrum Zehntfeldstrasse Widnau (BKP 201\nBaugrubenaushub) / aufschiebende Wirkung\n\nDer Abteilungspräsident stellt fest:\n\nDie Koch AG, Strassen- & Tiefbau, Kies & Beton (Beschwerdeführerin) hat gegen den\nvon der Politischen Gemeinde Widnau (Vorinstanz) am 24. Juli 2019 verfügten und von\nder Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 entgegengenommenen Zuschlag für die\nArbeiten im Zusammenhang mit dem Baugrubenaushub beim Neubau des Alters- und\nPflegezentrums Zehntfeldstrasse in Widnau an die Keller Bauunternehmung AG\n(Beschwerdegegnerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2019 beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um\naufschiebende Wirkung gestellt. Der zuständige Abteilungspräsident hat der Vorinstanz\nmit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2019 den Abschluss des Vertrags\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinstweilen untersagt. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragte die\nVorinstanz unter anderem die Abweisung dieses Begehrens unter Kostenfolge.\nGleichzeitig reichte sie dem Gericht die Akten der Vergabe ein. Die\nBeschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung ihrer Rechtsvertreterin vom\n15. August 2019, das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.\n\nDer Abteilungspräsident erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS\n841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert\neiner Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch\num Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in\nAbteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4\nAbs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des\nVerwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP).\n\n2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der\nInterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32,\nIVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde\nausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten\nInteressen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss\nfür die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist und je weniger\nschwer die gerügten Rechtsfehler und deren Folgen aus der Sicht des öffentlichen\nInteresses wiegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349; M. Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide\n2016/2017, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 425).\n\n2.1. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Beschwerdebefugnis der als\nBeschwerdeführerin auftretenden Zweigniederlassung St. Gallen der Koch AG,\nStrassen & Tiefbau, Kies & Beton. Sowohl nach der bundesgerichtlichen als auch nach\nder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet indessen eine Zweigniederlassung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}