Art. 48 EntG SG weder im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 29 ff. GSchVG) noch im vor­ instanzlichen Rekursverfahren (Art. 43bis ff. VRP) unmittelbar oder analog anwendbar. Massgebend war allein Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP, wonach in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden und im Rekursverfahren Art. 98 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP (Erfolgsprinzip) zur Anwendung gelangen. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen 11.3-11.5 und 14 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 18-20) rechtsfehlerhaft sein sollten, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert.