B 2008/81 vom 25. November 2008 E. 2.4, in: URP 2009, S. 198 ff., und Entscheid der Verwaltungsrekurskommission II/2-2004/6 vom 10. Mai 2005 E. 4c mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 106 Ib 330 E. 5), kann über allfällige Entschädigungsforderungen erst entschieden werden, wenn feststeht, ob eine Grundwasserschutzzone ausgeschieden wird. Je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens könnte sich eine Entschädigung als überflüssig oder eine andere als notwendig erweisen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9) demnach zutreffend ausgeführt hat, ist über die Frage, ob der Eingriff enteignungsähnlich wirkt, nicht in diesem Verfahren zu befinden. Folglich war