5. Der Beschwerdeführer hält neu weiter dafür (act. 8, S. 13 f. Ziff. IV/C), das vorliegende Verfahren stelle im Ergebnis ein Enteignungsverfahren dar, weshalb der im Enteignungsrecht geltende Grundsatz der vollen ausseramtlichen Entschädigung zur Anwendung gelange. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung für das Einsprache- und Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen. Nach Art. 48 des Enteignungsgesetzes (sGS 735.1, EntG SG) hat der Enteigner dem Enteigneten notwendige ausseramtlichen Kosten zu entschädigen, sofern die Begehren des Enteigneten nicht überwiegend abgewiesen werden (Art. 48 EntG SG). Für die