2, S. 13 E. 7.2), die Quellfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ liege nicht im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG, nicht zu beanstanden. Folgerichtig durfte die Beschwerdegegnerin auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in diesem Bereich verzichten (vgl. dazu auch Amtsbericht des AFU vom 7. Juli 2017, act. 12/11, S. 2 Ziff. II/1c f.). Inwiefern die überarbeitete bestehende Grundwasserschutzzone auf dem Grundstück Nr. 0001__ des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert und ist auch nicht erkennbar. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde daher in der Sache kein Erfolg beschieden.