Es ist deshalb künftig nicht mehr von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen. Damit kann im vorliegend zur Diskussion stehenden Zusammenhang nicht mehr von einer Kleinstwasserversorgung im öffentlichen Interesse gesprochen werden, selbst wenn die Liegenschaft R.__ (Gebäude Assek.-Nrn. 0019 f.__ und 0021__ auf Parzelle Nr. 0000__) derzeit noch nicht an die öffentliche Wasserversorgung der Wasserkorporation B.__ angeschlossen sein und teilweise auch von der R.__ GmbH, B.__, mitbenutzt werden sollte (www.zefix.ch). Im Ergebnis ist damit der Schluss der Vorinstanz (vgl. act. 2, S. 13 E. 7.2), die Quellfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001_