dazu Art. 16 Abs. 6 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln, Hygieneverordnung; SR 817.024.1, HyV, und zum Tränkewasser Art. 2 Abs. 8 der Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion; SR 916.020.1, VHyPrP). Auf dieser Zusicherung sind die N.__ zu behaften. Dementsprechend ist die N.__ auch gehalten, Wanderer und Spaziergänger in geeigneter Weise (etwa mit einem Hinweisschild) darauf aufmerksam zu machen, dass der Brunnen gegenüber dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ auf Parzelle Nr. 0000__ nicht als Trinkwasserspender dient. Es ist deshalb künftig nicht mehr von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen.