auf Parzelle Nr. 0000__ alimentiert (vgl. Planbeilage zum Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997, act. 12/7/23), welcher an einem Gemeindeweg erster Klasse (F.__-G.__) resp. an einem Wanderweg von kantonaler Bedeutung (www.geoportal.ch) liegt. Unter diesen Umständen wäre vorliegend ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG zu bejahen. Die N.__ haben aber in Aussicht gestellt (vgl. act. 12/26 lit. A/2), diese Trinkwasserabgabe an Dritte aufzuheben und das Quellwasser künftig nurmehr als Brauchwasser zu nutzen (vgl. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte